Landkreis verschickt Bescheinigung für Genesene
Mit der am 8. Mai 2021 erlassenen COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmV) werden Genesenen und vollständig geimpften Personen diverse Erleichterungen und Ausnahmen verschafft. Betroffen sind davon im Landkreis rund 3.600 Personen. Die Genesenennachweise werden ab sofort direkt mit der Aufhebung der häuslichen Quarantäne übersandt.
Eine genesene Person gilt als vollständig geimpfte Person, wenn sie über einen Impfnachweis mit einer verabreichten Dosis verfügen. Hierzu muss die Covid-19 Impfung durch eine separate Bescheinigung (z.B. Impfausweis) nachgewiesen und zusammen mit dem Genesenennachweis vorgelegt werden.
Sofern der Genesenennachweis bis zum 14. Juni nicht bei den betroffenen Personen eingegangen ist oder seit der Corona-Infektion ein Umzug erfolgt ist, können sich diese Personen über gesundheitsamt@lk-row.de an den Landkreis wenden.
Die Vorschriften zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung und Abstandsgebote bleiben für geimpfte, genesene und getestete Personen unverändert bestehen. Außerdem gilt auch für geimpfte und getestete Personen, dass sie bei typischen Corona-Symptomen grundsätzlich zu Hause bleiben und die Symptome ärztlich abklären lassen sollten.