Maskenpflicht bei Versammlungen
Eine entsprechende Allgemeinverfügung des Landkreises gilt seit Mittwoch, 5. Januar, im gesamten Kreisgebiet.
Die Teilnehmer:innen, Leiter:innen und Ordner:innen bei Versammlungen unter freiem Himmel sind verpflichtet, eine Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus zu tragen, um den Schutz aller Teilnehmer:innen zu gewährleisten. Dies gilt auch bei nicht angezeigten Versammlungen, zum Beispiel politisch motivierten sogenannten „Spaziergängen“, die nicht als Demonstrationen angemeldet wurden. Ausgenommen sind Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres. Kinder zwischen dem vollendeten 6. und 14. Lebensjahr dürfen anstelle einer medizinischen Maske eine andere geeignete textile Maske tragen.
Im Rahmen der Regelungen der Nds. Corona-Verordnung und des Infektionsschutzrechts gilt zunächst bis zum 15. Januar eine landesweit angeordnete „Weihnachts- und Neujahrsruhe“ und damit die Maßnahmen nach Warnstufe 3. Hauptgrund für die verschärften Kontaktbeschränkungen ist der sprunghafte Anstieg der hochansteckenden Omikron-Variante, die in allen Bereichen Niedersachsens zur dominierenden Virusvariante wird. Das Infektionsgeschehen erfordert derzeit ein besonders entschlossenes Handeln zur Vorbeugung von Neuinfektionen, weil das Ansteckungsrisiko innerhalb von Versammlungen sich besonders gravierend auswirkt.
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