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Jobcenter verlängert Sonderregelungen

Landkreis Rotenburg (eb). Angesichts der anhaltenden Corona-Pandemie und damit verbundenen Einschränkungen für das wirtschaftliche und kulturelle Leben wurde der erleichterte Zugang zu Leistungen des Jobcenters bis vorerst Ende März 2021 verlängert.

Daneben gibt es zum Jahreswechsel weitere Anpassungen, die berücksichtigt werden. Das Jobcenter des Landkreises berät gerne zu beiden Themen.
Von den Sonderregelungen profitieren können nicht nur die Solo-Selbstständigen, sondern alle Bürger, die infolge der Pandemie oder aus anderen Gründen finanziell nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften sicherzustellen.
 
Unterstützung für Mittel des täglichen Bedarfs
 
Dabei geht es um finanzielle Mittel für den täglichen Bedarf, die Kosten für Unterkunft und Heizung sowie die Krankenversicherung. Die Höhe der Leistung hängt von den persönlichen Verhältnissen ab, wie zum Beispiel der Anzahl der Personen im Haushalt, der Höhe der Miete und der Höhe des Einkommens. Erleichtert ist der Zugang insoweit, als dass sowohl verwertbare Vermögensgegenstände als auch Erspartes für die Altersvorsorge grundsätzlich bis zu einer angemessenen Höhe unberücksichtigt bleiben. Weitere Erleichterungen gibt es bei der Kostenübernahme für die Unterkunft inklusive Heizung und Nebenkosten. Hier werden die tatsächlich anfallenden Kosten für eine Übergangszeit auch dann vollumfänglich berücksichtigt, wenn sie unangemessen sind.
 
Höhere Regelbedarfssätze ab Januar
 
Darüber hinaus gelten ab Januar 2021 neue Regelbedarfssätze. Diese haben sich insbesondere für alleinstehende Personen (von 432 Euro auf 446 Euro), für Partner (von 389 Euro auf 401 Euro) sowie für Jugendliche (von 328 Euro auf 373 Euro) spürbar erhöht. In diesem Zuge erhöhen sich auch die Leistungen für die Schulbedarfe, die jeweils im Februar (51,50 Euro) und August (103 Euro) zur Auszahlung gelangen.
 
Weitere Anpassungen zum Jahreswechsel
 
Neben der jährlichen Regelbedarfsanpassung hat der Gesetzgeber zum Jahreswechsel weitere Anpassungen für Kundinnen und Kunden des Jobcenters vorgenommen.
Neu ist insbesondere die Gewährung eines Mehrbedarfs für den Kauf von Schulbüchern, sofern diese nicht kostenlos ausleihbar sind.
Ferner wird der Mehrbedarf für Schwangere ab dem 1. Januar 2021 nicht mehr nur bis einschließlich zum Tag der Entbindung gewährt, sondern bis zum Ende des jeweiligen Geburtsmonats.
Schließlich können zukünftig auch einmalige besondere Bedarfe einen Mehrbedarf auslösen, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind. Bislang war eine entsprechende Mehrbedarfsgewährung daran geknüpft, dass der besondere Bedarf monatlich wiederkehrend anfällt.
Darüber hinaus hat der Gesetzgeber klargestellt, dass Ausländer/innen und ihre Familienangehörigen auch dann einen Anspruch auf Leistungen des Jobcenters haben, wenn sie ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Schulbesuch bzw. die Absolvierung einer Ausbildung ihres Kindes ableiten.
Schließlich wird zum 1. Januar 2021 ein neuer Freibetrag eingeführt. Wer mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten oder vergleichbare Zeiten in verpflichtenden Alterssicherungssystemen erworben hat und trotzdem bedürftig ist, wird einen zusätzlichen Freibetrag beim Einkommenseinsatz erhalten.
 
Änderungen werden automatisch berücksichtigt
 Die Änderungen werden vom Jobcenter automatisch ab Januar 2021 berücksichtigt, sofern entsprechende Bedarfe geltend gemacht werden bzw. die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.


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