Neue Corona-Verordnung
Neben der Schließung nahezu aller Sport- und Freizeiteinrichtungen, Kulturstätten und Gastronomiebetrieben enthält die aktuelle Verordnung vor allem erneut Kontaktbeschränkungen. Es gilt der Grundsatz: jede Person hat Kontakte zu anderen Personen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören, auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren und darüber hinaus soweit möglich Abstand zu jeder anderen Person einzuhalten. Dazu zählt auch, auf private Besuche und Ausflüge zu verzichten. In der Öffentlichkeit sind nur noch Treffen mit maximal zehn Personen aus höchsten zwei Haushalten zulässig. Dies gilt auch für private Zusammenkünfte und Feiern, sowohl in geschlossenen Räumlichkeiten (eigene wie angemietete), wie auch im Freien. Alle privaten Zusammenkünfte und Feiern darüber hinaus sind verboten – wie beispielsweise Kindergeburtstage unter Klassenkameraden.
Unterhaltung verboten
Veranstaltungen mit sitzendem Publikum sind mit bis zu 50 Personen zulässig, wenn sichergestellt wird, dass die Abstände eingehalten werden und eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen wird (Ausnahme am Platz selbst). Unzulässig sind jedoch Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen. Eine erlaubte Veranstaltung mit sitzendem Publikum ist beispielsweise eine Fortbildungsveranstaltung. Parteien, Vereine, Initiativen und andere ehrenamtliche Zusammenschlüsse können ebenfalls durch Rechtsvorschriften vorgeschriebene Sitzungen und Zusammenkünfte durchführen. Zusammenkünfte in Kirchen, Friedhofskapellen und vergleichbaren Einrichtungen sind unabhängig von der Personenanzahl möglich. Auch hier muss das Abstandgebot zu jeder Zeit eingehalten werden. Bei Trauungen in den Standesämtern hängt die mögliche Personenzahl von den räumlichen Gegebenheiten ab.
Weiter geöffnet bleiben Schulen und Kitas sowie Groß- und Einzelhandel. In Geschäften ist der Zugang je nach Größe der Verkaufsfläche beschränkt: Es dürfen sich nur so viele Kund*innen in einem Laden aufhalten, dass im Schnitt pro Person zehn Quadratmeter Fläche zur Verfügung stehen.