Selbstbestimmt Sterben
Der Bundestag wird bald darüber entscheiden, ob und wie das Recht auf selbstbestimmtes Sterben gesetzlich verankert werden soll. Wichtig sei, dass vor allem ältere Menschen nicht unter Druck geraten, betonen Kirchenvertreter:innen.
Sterbehilfeorganisation haben laut der „Deutschen Gesellschaft für Humanes Sterben“, „Dignitas Deutschland“ und „Sterbehilfe Deutschland“ im Jahr 2021 in fast 350 Fällen Suizide begleitet oder Assistenz für die Selbsttötung vermittelt. Doch der assistierte Suizid - bei dem der oder die Betroffene selbstständig ein bereitgestelltes, tödliches Medikament einnimmt - befindet sich in einer rechtlichen Grauzone, seitdem das Bundesverfassungsgericht 2020 das Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe für verfassungswidrig erklärt hat. Das bedeutet konkret: Nach der jetzigen Rechtslage hätte zum Beispiel auch ein junger Mensch, der in einer Lebenskrise steckt, einen Anspruch auf Suizidassistenz.
Drei Gesetzentwürfe
Um die Suizidhilfe nach der Aufhebung des Verbots nun neu zu regeln, wird der Deutsche Bundestag bald über drei Gesetzentwürfe abstimmen: Ein Entwurf von Abgeordneten um den SPD-Politiker Lars Castellucci und um die Bremer Bundestagsabgeordnete Kirsten Kappert-Gonther (Grüne) sieht vor, dass Assistierte Suizide grundsätzlich strafbar sind, unter bestimmten Voraussetzungen aber erlaubt werden. Die Person, die Sterbehilfe in Anspruch nehmen will, muss volljährig sein und sich mindestens zweimal von einem Facharzt für Psychiatrie untersuchen und beraten lassen.
Der zweite Entwurf von einer Gruppe um Renate Künast (Grüne) will das „Recht auf Selbstbestimmtes Sterben“ stärken und den Assistierten Suizid gesetzlich verankern. Grundsätzlich soll jede Person Suizidhilfe wahrnehmen können, die sich vorher entsprechend beraten lassen hat. Menschen in medizinischen Notlagen sollen schnellere Suizidhilfe bekommen.
Ähnlich ist auch der Entwurf einer Gruppe um die FDP-Politikerin Katrin Helling-Plahr, in dem das „Recht auf einen selbstbestimmten Tod“ gesetzlich verankern werden soll. Sterbewillige sollen sich von einem Arzt ein „Arzneimittel zum Zweck der Selbsttötung“ verschreiben lassen dürfen. Voraussetzung dafür ist unter anderem eine Beratung.
Aktive Sterbehilfe, bei der jemand anderes dem/der Betroffenen ein tödliches Mittel verabreicht, bleibt in Deutschland verboten. Erlaubt sind dagegen schon jetzt die passive und indirekte Sterbehilfe, bei denen auf lebensverlängernde Maßnahmen verzichtet wird oder die Patientin Medikamente bekommt, die einen früheren Tod zur Folge haben (palliative Sedierung).
Verletzliche Gruppen schützen
Im Hinblick auf die bevorstehende Abstimmung der vorliegenden Gesetzentwürfe zum assistierten Suizid haben sich auch die Kirchen in Niedersachsen und Bremen positioniert. Es sei bei der gesetzlichen Neuregelung wichtig, „mit Respekt vor der individuellen Autonomie eine Kultur der Lebensbejahung und gegenseitigen Fürsorge mitzugestalten und hierbei besonders verletzliche Gruppen zu schützen“, heißt es in einer gemeinsamen Erklärung. Niemand dürfe durch Suizidassistenzangebote unter Druck geraten und so in seiner Autonomie gefährdet werden. Deshalb sprechen sich die Kirchen entschieden gegen jede Form von Kommerzialisierung der Suizidassistenz und Werbung dafür aus. Unverzichtbar sei der spürbare Ausbau der Hospiz- und Palliativarbeit sowie von Angeboten zur Suizidprävention.
Nicht mit dem christlichen Glauben vereinbar
Manfred Thoden, stellv. Superintendent im Kirchenkreis Bremervörde-Zeven, findet es wichtig, dass die Frage, ob jemand einem anderen beim Sterben helfen dürfe, sorgfältig und ohne Fraktionszwang bedacht werde. Ein Menschenleben sei bis zum letzten Atemzug schützenswert, liebenswert und lebenswert. Und es sei ein wichtiger Unterschied, ob es um Hilfe beim Sterben oder um Hilfe zum Sterben gehe. Aus christlicher Sicht sei es ein Gebot, Menschen beim Sterben Hilfe und Fürsorge zu leisten. „Ich bin dankbar für die Palliativmedizin, für den Ambulanten Hospizdienst und für das Hospiz zwischen Elbe und Weser in Bremervörde und für alle Menschen, die andere Menschen auf ihrem letzten Stück des Lebenswegs mit Hilfe und Liebe begleiten“, so Thoden.
Ein allgemeines Recht auf selbstbestimmtes Sterben sei mit dem christlichen Glauben aber nicht vereinbar.
Mit Sorgfalt abwägen
Jutta Rühlemann, Superintendentin im Kirchenkreis Osterholz, sieht das etwas anders. Das Selbstbestimmungsrecht müsse bewahrt werden, auch auf dem Weg aus dem Leben zu scheiden. Doch könne dieser Weg nur Ausnahme sein und nur in Ausnahmefällen straffrei bleiben. Möglichem Missbrauch müsse entgegen gewirkt werden.
Sie spüre in vielen Begegnungen und auch bei sich selbst die Angst, nicht vor dem Tod, aber vor dem Sterben und davor, in eine Situation zu geraten, die als „unwürdig“ empfunden werde. Und manch einem erscheine die assistierte Selbsttötung als ein Ausweg aus Qual und Schmerzen.
„Alte und kranke Menschen dürfen sich aber nicht genötigt fühlen zu einer Selbsttötung, weil ihre Betreuung zu einem immer gravierenderen gesellschaftlichen wie auch einem individuellen Problem wird“, so die Superintendentin. Und die Paragrafen eines Gesetzes würden nicht die Notwendigkeit ersetzen, mit Respekt und Einfühlungsvermögen die Würde jedes Menschen auch (und gerade) im Sterben zu bewahren sowie Möglichkeiten, Notwendigkeiten und Perspektiven, vielleicht auch Alternativen, mit Sorgfalt abzuwägen.