

Im Februar war eine Kleinsthaltung in Baden-Württemberg betroffen, im März eine weitere Kleinsthaltung in Sachsen. Bei beiden Haltungen handelte es sich um Auslaufhaltungen, die teilweise direkten Zugang zu Gewässern hatten. In Niedersachsen wurde erstmals im März ein Ausbruch der Geflügelpest H5N8 in einem Mastputen-Elterntierbetrieb im Landkreis Aurich festgestellt. Der Betrieb liegt in einem Rastgebiet für wild lebende Wasservögel. Ende März wurde in einer Putenhaltung in Sachsen-Anhalt der Ausbruch der Geflügelpest amtlich festgestellt.
Nach der aktuellen Risikoeinschätzung des Friedrich-Löffler-Instituts wird ein Viruseintrag in die betroffenen Hausgeflügelbestände durch wild lebende Wasservögel als wahrscheinliche Ursache der Ausbrüche der Geflügelpest angenommen.
Aufgrund der punktuellen Einträge in Baden-Württemberg, Sachsen und Niedersachsen ist es möglich, dass das Virus in lokalen Wasservogelpopulationen unerkannt zirkuliert. Daher muss oberste Priorität der Schutz der Nutzgeflügelbestände vor einem Viruseintrag durch konsequente Umsetzung aller erforderlichen Biosicherheitsmaßnamen haben.
Der Landkreis Osterholz bittet die Geflügelhalter im Kreisgebiet konkret um Folgendes:
1. Schützen Sie Ihr Geflügel vor Kontakt mit Wildvögeln. Stallen Sie Ihr Geflügel auf, wenn Sie sich in der Nähe von Rastplätzen von Zugvögeln befinden. Halten Sie Geflügel so, dass Wildvögel keinen Zugang haben.
2. Trennen Sie strikt zwischen Straßen- und Stallkleidung, um auch indirekte Kontaktmöglichkeiten, zum Beispiel über Vogelkot, zu verhindern.
3. Waschen Sie sich vor dem Betreten und nach dem Verlassen des Auslaufs/Stall die Hände.
4. Bewahren Sie Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, die mit Geflügel in Berührung kommen können, für Wildvögel unzugänglich auf.
5. Füttern Sie das Geflügel im Stall und tränken Sie es mit Leitungswasser und nicht mit Oberflächenwasser.
6. Sichern Sie Zugänge zu den Ställen gegen unbefugten Zutritt.
7. Führen Sie regelmäßig Schadnagerbekämpfung durch.
8. Reinigen und desinfizieren Sie Gerätschaften und Fahrzeuge nach jeder Ein- oder Ausstallung und nach jedem Geflügeltransport.
9. Verfüttern Sie keine Geflügelteile und keine Eierschalen von gekauften Eiern.