Hochwasserhilfe
Landkreis Osterholz (eb). Das Land Niedersachsen hat – wie in der vergangenen Woche angekündigt – eine Soforthilfe für Privathaushalte in akuten Notlagen im Hinblick auf das Weihnachtshochwasser 2023 zur Wiederbeschaffung von Hausrat verabschiedet.
Die Richtlinie ermöglicht es leider nur einem sehr kleinen Kreis von stark betroffenen Haushalten eine Förderung auszuzahlen. Der Landkreis bittet alle weiteren Betroffenen um Geduld, bis das Land weitere, über die Soforthilfe hinausgehende Unterstützungsleistungen bereitstellt.
Anträge können ab sofort bis zum 22. März 2024 bevorzugt online unter www.landkreis-osterholz.de/soforthilfe gestellt werden. Die Anträge können auch per Post an den Landkreis (Stichwort: Soforthilfe Hochwasser), per E-Mail (hochwasser@landkreis-osterholz.de) eingereicht werden. Vor einer Antragstellung bittet der Landkreis die Betroffenen, sich mit den Voraussetzungen für eine Förderung auseinander zu setzen oder eine telefonische Beratung in Anspruch zu nehmen.
Die Soforthilfe ist als Beitrag zur finanziellen Überbrückung für akute Notlagen gedacht – entstanden etwa bei der privaten Unterkunft oder in der Lebensführung durch notwendige Beschaffungen von Gegenständen des Haushalts (Hausrat) oder durch andere Maßnahmen. Eine finanzielle Unterstützung zur Beseitigung von Schäden an Gebäuden (beispielsweise feuchte Wände), auf landwirtschaftlichen Flächen oder in Unternehmen sowie Vereinen kann aus dieser Richtlinie für akute Notlagen nicht geleistet werden. Demnach können nur Privathaushalte die Soforthilfe in Anspruch nehmen, bei denen durch das eintretende Hochwasser in die Wohnbereiche eine akute Notlage in der Lebensführung entstanden ist, weil Hausrat in einem Umfang von mindestens 5.000 Euro zerstört worden ist. Die Soforthilfe beträgt je Haushalt mindestens 1.000 Euro und maximal 2.000 Euro und ist abhängig von der im Haushalt lebenden Personen. Besonders akute Notlagen können im Einzelfall auch mit einer höheren finanziellen Unterstützung bedacht werden.
Haushalte, die Schäden durch aufsteigendes Grundwasser in ihren Kellern haben, werden die Voraussetzung der „akuten Notlage durch Zerstörung von Hausrat“ in der Regel nicht erfüllen können und damit auch keinen Anspruch auf diese Art der finanziellen Unterstützung haben. Gegebenenfalls kommt für diese Haushalte eine Förderung über die Richtlinie der Freiwilligenagentur Lilienthal e. V. in Betracht. Diese Richtlinie und die Voraussetzungen stehen online unter www.freiwilligenagentur-lilienthal.de/ zur Verfügung.
Aufgrund der Ausrichtung der Soforthilfe für Privathaushalte in akuten Notlagen geht der Landkreis Osterholz davon aus, dass durch das Hochwasser an Wümme und Wörpe in der Ortslage Lilienthal leider nur etwa 20 bis 30 Haushalte von der Richtlinie erfasst sein werden.
Die Richtlinie, das Antragsformular sowie weitere Hinweise können online unter www.landkreis-osterholz.de/hochwasser abgerufen werden.