Masern-Impfung nachweisen
Im Jahr 2020 wurde eine einrichtungsbezogene Impfpflicht gegen Masern festgelegt. Am 31. Juli 2022 lief die wegen der Corona-Pandemie mehrfach verlängerte Übergangsfrist für alle Personen aus, die bereits am 1. März 2020 in den obigen Einrichtungen oder Unternehmen tätig waren bzw. betreut wurden oder untergebracht waren.
Nun müssen die betroffenen Personen entweder einen entsprechenden Impfnachweis oder einen Immunitätsnachweis vorlegen oder ein ärztliches Zeugnis darüber vorlegen, dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen Masern geimpft werden können. Bisher bestand die Nachweispflicht nur im Rahmen von Neuaufnahmen oder Neueinstellungen.
Ohne Vorlage der genannten Nachweise muss durch die Leitung der Einrichtung eine Meldung an das Gesundheitsamt erfolgen, in dessen Zuständigkeitsbereich sich die Einrichtung befindet.
Die Aufrechterhaltung der Versorgung und Betreuung in allen Bereichen, die dem Masernschutzgesetz unterliegen, ist sicherzustellen.
Ein ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht, wenn ab der Vollendung des ersten Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung und ab der Vollendung des zweiten Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern bei der betreffenden Person durchgeführt wurden. Kinder im Alter von 0 bis 12 Monaten und Personen, die am oder vor dem 31. Dezember 1970 geboren sind, müssen keinen Nachweis vorlegen. Es wird davon ausgegangen, dass eine zweifache Masern-Impfung bzw. eine durchgemachte Maserninfektion einen nahezu lebenslangen Schutz bieten.
Impfungen gegen Masern schützen die Menschen vor einer hochansteckenden Infektionskrankheit mit einem hohen Risiko für akute und chronische Komplikationen. Immer noch finden jährlich Masernausbrüche statt. Durch die Masernimpfungen wird ein verlässlicher Schutz vor einer Infektion und Erkrankung durch Masernviren erzielt. Die Masernimpfung trägt somit zu einem verlässlichen Eigen- und Fremdschutz bei und kann dadurch die teils schweren und mitunter tödlich verlaufenden Masern-Erkrankungen verhindern.
Ein Informationsblatt zum „Masernschutzgesetz“ befindet sich auf der Homepage des Landkreises unter folgendem Link: www.lk-row.de/Masernschutzgesetz.