Kaum noch Einschränkungen: Neue Corona-Verordnung ist in Kraft
Eine Verlängerung der meisten bisherigen Schutzmaßnahmen war aufgrund der Neufassung des Infektionsschutzgesetzes vom 20. März nicht mehr möglich. Das Land Niedersachsen sieht daher ab 3. April mit der mittlerweile 88. Corona-Verordnung nur noch in wenigen Bereichen niedrigschwellige Maßnahmen vor.
Im Vergleich zur bisherigen Corona-Verordnung entfallen alle generellen Regelungen zum Beispiel zum Abstandhalten und zur Maskenpflicht. Nur noch im Besonderen Teil der Verordnung werden Regelungen für bestimmte Einrichtungen wie Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Schulen und Kindertagesstätten, Gemeinschaftsunterkünfte, Gefängnisse und den öffentlichen Nahverkehr getroffen.
Maßnahmen im Hausrecht möglich
Ungeachtet dessen können Einrichtungen oder Geschäfte im Rahmen ihres Hausrechtes weitere Regelungen und Maßnahmen anordnen oder aufrecht erhalten. Innerhalb der Kreisverwaltung im Landkreis Osterholz etwa besteht weiterhin die FFP2-Maskenpflicht.
Neben der Corona-Verordnung sind nach der Neufassung des Infektionsschutzgesetzes weitergehende Schutzmaßnahmen wie beispielsweise die bisher geltenden Regelungen nur noch in sogenannten Hotspots zulässig. Eine Region kann allerdings nur dann landesseitig zum Hotspot erklärt werden, wenn das Landesparlament eine „konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage“ feststellt. Die Voraussetzungen dafür hält das Land Niedersachsen derzeit für nicht erfüllt.